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Ratgeber für Österreich

Grundstückswert für die Steuer ist kein Marktpreis

Der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung dient steuerlichen Zwecken. Er ist kein amtlicher Verkaufspreis der einzelnen Parzelle.

Der Begriff „Grundstückswert“ klingt nach einem Verkaufspreis. In der österreichischen Grunderwerbsteuer ist er jedoch eine steuerliche Größe, die in bestimmten Fällen als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Er ist nicht automatisch der Marktwert und auch keine amtliche Bewertung der einzelnen Bauparzelle.

Kurz gesagt

  • Der Grundstückswert gehört zur Berechnung der Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen.
  • Für entgeltliche Käufe gilt grundsätzlich die Gegenleistung, mindestens aber der Grundstückswert.
  • Die Grundstückswertverordnung enthält Berechnungsmethoden für Steuerzwecke.
  • Ein steuerlicher Rechenwert sagt nicht, welchen Preis ein Käufer für die konkrete Parzelle zahlen sollte.

Wofür die steuerliche Größe verwendet wird

Das BMF unterscheidet bei der Bemessungsgrundlage zwischen Grundstücken des Grundvermögens und land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken. Bei entgeltlichen Übertragungen von Grundvermögen richtet sich die Steuer grundsätzlich nach der Gegenleistung; der Grundstückswert ist dabei eine Mindestbemessungsgrundlage. In anderen Fällen kann der Grundstückswert unmittelbar herangezogen werden. BMF: Bemessungsgrundlage

Die Grundstückswertverordnung beschreibt Methoden, mit denen der Grundstückswert für diesen steuerlichen Zweck ermittelt werden kann. Das Pauschalwertmodell ist eine solche Methode. Es ist nicht dafür geschaffen, den Marktpreis einer individuellen Parzelle zu bestimmen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln und der konkrete Übertragungsvorgang. RIS: Grundstückswertverordnung § 3

Warum Steuerwert und Angebotspreis auseinanderliegen können

Ein Marktpreis hängt unter anderem von Lage, Form, Widmung, Aufschließung, Nachfrage und den Bedingungen des Vertrags ab. Ein steuerliches Modell folgt dagegen gesetzlich vorgegebenen Rechenschritten und soll eine bestimmte Bemessungsgrundlage liefern. Die beiden Zahlen beantworten daher verschiedene Fragen. Eine Abweichung zwischen ihnen ist für sich allein weder ein Beweis für einen überhöhten Angebotspreis noch eine Aussage über einen möglichen Verkaufserlös.

Verwechseln Sie außerdem den Grundstückswert nicht mit dem Einheitswert. Das BMF führt den Einheitswert als eigene steuerliche Größe an, die besonders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in bestimmten Fällen relevant sein kann. BMF: Steuersätze und Fallgruppen

Welche Frage an die Beratung hilft

Wenn Sie eine Grunderwerbsteuer berechnen lassen, fragen Sie, welche Bemessungsgrundlage im konkreten Kaufvertrag gilt, welche Werte verwendet wurden und ob eine Begünstigung oder ein Sonderfall vorliegt. Wenn Sie dagegen den Kaufpreis verhandeln, benötigen Sie Marktinformationen und eine Prüfung der konkreten Grundstücksmerkmale. Ein Steuerwert allein beantwortet diese Preisfrage nicht.

Quellen

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